Unlesbare Kennzeichen
Rechtliche Situation
Im Falle eines beschädigten Kennzeichens - wenn die weiße Fläche nicht reflektierend ist oder die Lesbarkeit des Kennzeichens nicht gewährleistet ist - muss das Fahrzeug bei den Behörden des ACI, der Zulassungsstelle oder bei einer der zahlreichen Kfz-Dienstleistungsagenturen neu zugelassen werden. Es ist in keiner Weise möglich, das Kennzeichen neu zu lackieren oder andere Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist laut Gesetz die Pflicht des Fahrzeughalters.
Strafen:
Wie bereits betont, darf ein Fahrzeug mit beschädigtem Kennzeichen nicht im Straßenverkehr bewegt werden.
Diese Regelung sollte man nicht unterschätzen: Wer mit einem Fahrzeug erwischt wird, dessen Kennzeichen „nicht klar und vollständig lesbar“ ist (gemäß einer genauen Bestimmung der Straßenverkehrsordnung), riskiert eine doppelte Strafe. Die erste ist eine Geldbuße, die zwischen 42 und 173 Euro beträgt, und die zweite ist eine ergänzende Maßnahme, die eine drei Monate lange Stilllegung des Fahrzeugs und die Beschlagnahmung des unleserlichen Kennzeichens vorsieht. Im Wiederholungsfall können die Behörden außerdem die Beschlagnahmung des Fahrzeugs anordnen.
Daher empfiehlt es sich, das Fahrzeug so schnell wie möglich neu zuzulassen, insbesondere wenn bereits eine Strafe verhängt wurde.